Verordnung über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

Nummer
500.1
Name
Verordnung über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund
Erlassdatum
30. Juli 2010
Inkrafttreten
1. Januar 2011
Informationen

Gestützt auf § 64 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 56 der Polizeiverordnung der Gemeinde Hausen am Albis vom 7. Dezember 2006 wird in dieser Verordnung die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund und auf öffentlichen Anlagen geregelt.

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