Fristerstreckung

Eine Fristerstreckung muss noch vor Ablauf der laufenden Frist gestellt werden. Ist eine Frist abgelaufen, so kann keine Fristerstreckung mehr gewährt werden.

Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als stillschweigend bewilligt. Fristerstreckungen werden jedoch längstens bis zum 30. November des jeweiligen Steuerjahres gewährt.

Mit dem untenstehenden Link können Sie die Fristerstreckung elektronisch beantragen, bitte verwenden Sie dazu die auf der Steuererklärung (Hauptformular, Seite 1, im oberen Bereich) oder auf dem Anschreiben mit dem Zugangscode angedruckten Login-Daten.

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