Einleitung der Betreibung

Betreibungsbegehren
Die Betreibung ist ein Instrument des Gläubigers, um finanzielle Ansprüche gegenüber dem säumigen Schuldner geltend zu machen. Er leitet die Betreibung ein, indem er mit seinem Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt gelangt.
Das Betreibungsamt überprüft das Betreibungsbegehren formell, aber nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Die Kosten für das Verfahren trägt der Schuldner. Der Gläubiger hat sie i.d.R. vorzuschiessen. Wird der Vorschuss nicht geleistet, so kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.

Zahlungsbefehl
Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, welcher die Aufforderung enthält, ab der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner, entweder die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen oder innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben. Gleichzeitig wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt.

Wen betreibt man wo?
• mündige, handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz
• unmündige oder Personen mit einer umfassenden Beistandschaft am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
• Inhaber von Einzelunternehmungen an dessen Wohnort
• im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz
• im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Sitz/Hauptsitz ihrer Verwaltung
• Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort
• Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte, solange die Teilung nicht erfolgt ist
• die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung
• die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils

Betreibungsort bei Spezialbetreibungen
• bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt
• bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt
• bei der Arrestbetreibung (Prosequierung): am Betreibungsort, oder am Ort, wo sich der Arrestgegenstand befindet

Wenn Sie dem untenstehenden Link folgen, können Sie das Betreibungsbegehren bequem am Bildschirm ausfüllen, das Formular ausdrucken, unterzeichnen und an das, für den Wohnort des Schuldners, zuständige Betreibungsamt einsenden.