Winterdienst

Aufgaben des Winterdienstes

  • Der Winterdienst umfasst den Schneebruch und die Glatteisbekämpfung auf allen Strassen und Fusswegen in bewohnten Gebieten, sofern deren Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. Die öffentlichen Parkplätze sind in den Winterdienst miteinzubeziehen.
  • Auch ausserhalb bewohnter Gebiete wird der Winterdienst ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht (Zufahrt Trafostationen, Reservoirs usw.). Der Winterdienst an den privaten Strassen und Wegen wird freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen (vorbehalten bleiben rechtlich vereinbarte im Grundbuchamt eingetragene Dienstbarkeiten). Jegliche Haftpflicht, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden.
  • Eine Betriebsbereitschaft aller gemeindeeigenen und privaten Strassen (nur Dienstbarkeit) auf Gemeindegebiet rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln nicht gewährleistet werden.
  • Auftrag der Werke ist es, auch im Winter Strassen, Plätze und Wege usw. mit den geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten.

 

Privater Bereich - Schnee nicht auf fremde Grundstücke befördern

Die Schneeräumung vor Haus- und Garagenzufahrten ist dagegen stets Sache der Grundeigentümer oder Mieter. Der Grundeigentümer kann für die Ausführung dieser Arbeiten nicht das Personal des Schneeräumungsdienstes der Gemeinde heranziehen. Der Schnee darf zudem grundsätzlich nicht auf den Gehweg oder die Strasse zurückbefördert werden. Selbstverständlich darf der Schnee aber an den Strassenrändern gelagert werden.

Mit minimalen Beeinträchtigungen müssen sowohl die Strassen- als auch die Fusswegbenützer im Winter rechnen. Zu beachten ist auch, dass der von privaten Grundstücken weggeräumte Schnee weder auf anderweitigem öffentlichem Grund noch auf nachbarlichen Grundstücken abgelagert werden darf – es sei denn, der Nachbar wäre damit einverstanden.

 

Grundsätzlich haftet der Eigentümer

Für die Schneeräumung auf privaten Grundstücken ist der Hauseigentümer zuständig. Dieser ist als Werkeigentümer im Sinne von Art. 58 des Obligationenrechtes verpflichtet, den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherzustellen. Kommt jemand infolge mangelhaften Unterhaltes zu Schaden (z.B. Ausrutschen auf dem eisigen Zugangsweg zur Liegenschaft), haftet der Werkeigentümer dafür. Ein Verschulden des Werkeigentümers ist nicht vorausgesetzt.

Bei Mietobjekten ist grundsätzlich der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung zuständig; er muss gemäss Obligationenrecht die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten. Dazu gehört auch die Umgebungspflege inklusive Besucherparkplätze. Die Schneebeseitigung bei vermieteten Autoabstellplätzen obliegt dagegen dem Mieter; das gehört zum so genannten kleinen Unterhalt. Bei grösseren Liegenschaften besorgt in der Regel ein Hauswart den Winterdienst.

Kontakt

Winterdienst
Zugerstrasse 10
8915 Hausen am Albis
Tel. 044 764 19 82
patrick.wyss@hausen.ch

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