Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft
Um einen bewilligungs- und abnahmepflichtigen Gastwirtschaftsbetrieb handelt es sich, wenn mit Erwerbsabsichten Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle gegen Entgelt angeboten werden. Neben den baurechtlichen Bestimmungen sind das Lebensmittelgesetz (LMG), die Hygieneverordnung (HyV) und das Arbeitsgesetz (ArG) mit den zugehörigen Ausführungsverordnungen einzuhalten. Für die Führung von Gastwirtschaftsbetrieben ab 10 Plätzen oder bei Alkoholausschank ist zudem gemäss § 2 Abs.1 lit. a, Gastgewerbegesetz (GGG), ein Patent notwendig.
Aktionen
Verantwortliche Person: Christoph Rohner Zuständige Instanz: Gemeinderatskanzlei
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