Friedensrichteramt

Sitzungssaal: Gemeindehaus, Zugerstrasse 10, 8915 Hausen am Albis

Die Friedensrichterin/der Friedensrichter ist die Schlichtungsbehörde bei Zivilstreitigkeiten wie

  • Forderungsklagen (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
  • erbrechtliche Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
  • Stockwerkeigentümerklagen
  • Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)

Das Schlichtungsgesuch, das Beilagenverzeichnis und die Beilagen sind in je einem Exemplar für das zuständige Friedensrichteramt und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die Friedensrichterin/der Friedensrichter führt die Streitparteien im Schlichtungsverfahren zu einer gemeinsam erarbeiteten Lösungsvereinbarung. Das Ziel dieser Vermittlung ist die Konflikbereinigung durch einen Konsens, den jede Partei als fair annehmen kann. Eine Einigungsverfügung wird dann erstellt.

Sind die Parteien zu keinem Entscheid bereit, kann die Friedensrichterin/der Friedensrichter Ihnen einen Urteilsvorschlag (max. Fr. 5'000.00 Streitwert) anbieten, der bei Stillschweigen der Parteien rechtskräftig und einem vollstrecktem Entscheid gleichgestellt ist.

Bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Friedensrichterin/der Friedensrichter nach gescheitertem Schlichtungsverfahren, auf Antrag der klagenden Partei, einen Entscheid fällen.

Sind alle Schichtungsversuche gescheitert, erteilt die Friedensrichterin/der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung zur Einreichung an das Gericht.

Soweit nicht ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist, sind Klagen grundsätzlich am Wohnsitz der beklagten Partei - gegen juristische Personen an deren Sitz – zu erheben. Arbeitsrechtliche Forderungen können ausser am Wohnsitz des Beklagten auch am Ort, an dem der Arbeitsnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, eingeleitet werden.

Kontakt

Friedensrichteramt
Rosrainstrasse 12
8915 Hausen am Albis
Tel. 044 764 00 69
schlichtungsbehoerde.hausen@bluewin.ch

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